Freitag, 1. November 2019

jetzt informieren ››› Anwalt Arbeitsrecht rät: Achten Sie auf versteckte Klauseln im Arbeitszeugnis

jetzt informieren ››› Anwalt Arbeitsrecht rät: Achten Sie auf versteckte Klauseln im Arbeitszeugnis: Versteckte abwertende Beurteilungen müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

Abwertende Urteile sind gar nicht so selten.

Was vielen Arbeitnehmern nicht bewusst ist: Obwohl Arbeitszeugnisse nicht nur wahrheitsgemäß, sondern auch wohlwollend formuliert sein müssen, gibt es nicht wenige Arbeitgeber, die versuchen, per Sprach-Code ihre ehemaligen Arbeitnehmer abwertend zu beurteilen.

So ist der „gesellige Mitarbeiter, der sich für die Interessen seiner Kollegen einsetzte“ nichts anderes als ein Gewerkschaftsmitglied, das eine Vorliebe für Plaudereien und alkoholische Getränke an den Tag gelegt hat!

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 01.04.2009, Az.: 2 Ca 1502/08, bringt der Hinweis „gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber… hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der geleisteten Arbeit zur Verfügung“ verschlüsselt zum Ausdruck, dass die im Zeugnis wiedergegebene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entspricht.

Schlusszeugnis und Zwischenzeugnis zu vergleichen lohnt sich.

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